Absolutes Feuerverbot und grundsätzliches Feuerwerksverbot im Kanton Solothurn

30
July
2026

Die anhaltend hohen Temperaturen und fehlenden Niederschläge haben die akute Trockenheit im Kanton Solothurn verschärft. Dadurch ist die Waldbrandgefahr auf die Gefahrenstufe 5 «sehr gross» angestiegen. Im Rahmen der regelmässig durchgeführten Lagebeurteilung durch verschiedene kantonale Ämter hat die Kommandantin der Polizei Kanton Solothurn ein absolutes Feuerverbot und grundsätzliches Feuerwerksverbot verfügt. Die Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Gestützt auf die aktuelle Lagebeurteilung des «Erweiterten Sonderstabs Waldbrand» hat die Kommandantin der Polizei Kanton Solothurn ein absolutes Feuerverbot und grundsätzliches Feuerwerksverbot im Wald, im Garten sowie überall im Freien verfügt. Die Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der «Erweiterte Sonderstab Waldbrand» beurteilt die Situation in regelmässigen Abständen und hat aufgrund der anhaltenden Trockenheit sowie der fehlenden Niederschläge die Waldbrandgefahr auf die Gefahrenstufe 5 «sehr gross» eingestuft.


Nachfolgend der genaue Wortlaut der Verfügung:


ALLGEMEINVERFÜGUNG
Ausdehnung des Feuerverbots: Absolutes Feuerverbot im Freien (inkl. Siedlungsgebiet) sowie grundsätzliches Feuerwerksverbot auf dem gesamten Kantonsgebiet infolge akuter Trockenheit


Die Kommandantin der Polizei Kanton Solothurn erlässt in Ergänzung zur Verfügung vom 3. Juli 2026 – aufgrund der anhaltenden Trockenheit und Hitze – und der damit verbundenen Brandgefahr, in Absprache mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung, dem Amt für Wald, Jagd und Fischerei und dem Kantonalen Führungsstab, gestützt auf § 39bis und § 50 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 (KapoG; BGS 511.11) sowie § 31bis des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB; BGS 311.1) i.V.m. § 7 der Verordnung über die kantonalen Ordnungsbussen und den Voll-zug der Ordnungsbussengesetzgebung durch die Transportpolizei (KOV; BGS 311.4)

1. Diese Allgemeinverfügung ergänzt die Allgemeinverfügung «Feuerverbot im Wald, in Waldesnähe, an Fluss- und Seeufern sowie grundsätzliches Feuerwerksverbot auf dem gesamten Kantonsgebiet infolge akuter Trockenheit» vom 3. Juli 2026.


2. Das bereits bestehende Feuerverbot im Wald, in Waldesnähe, an Fluss- und Seeufern (Zif-fer 1 der Allgemeinverfügung vom 3. Juli 2026) wird ausgedehnt auf das Entfachen von Feuer im Freien (inkl. Siedlungsgebiet).


3. Das grundsätzliche Feuerwerksverbot auf dem gesamten Kantonsgebiet bleibt unverändert bestehen (Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 3. Juli 2026).


4. Das Wegwerfen von brennenden Raucherwaren ist verboten.


5. Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie gilt bis zu ihrem ganzen oder teilweisen Widerruf. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.


6. Widerhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden mit Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 200.- geahndet. Vorbehalten sind weitere eidgenössische und kantonale Straftatbestände.


Solothurn, 30. Juli 2026

POLIZEI KANTON SOLOTHURN
Fabienne Holland, Kommandantin

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