Friedensrichter
Der Friedensrichter amtet sowohl im Zivil- wie auch im Strafwesen und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter. Zuständigkeit des Friedensrichters I. Zivilsachen (ab 2011 inkl. Arbeitsrecht) Als urteilender Richter
Als Sühnerichter
Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder dem offiziellen Formular Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter gestellt werden: www.bj.admin.ch/dam/data/bj/publiservice/service/zivilprozessrecht/parteieingabenformulare/schlichtungsgesuch-d.pdf Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten findet folgendes Formular Anwendung: www.bj.admin.ch/dam/data/bj/publiservice/service/zivilprozessrecht/parteieingabenformulare/schlichtungsgesuch-arbeitsrecht-d.pdf II. Strafsachen Als urteilender Richter
Erläuterungen, Tipps und Hinweise findet man in der Broschüre "Mein gutes Recht", herausgegeben vom Verband Schweizerischer Friedensrichter und Vermittler. www.svfv.ch/fileadmin/user_upload/informationen/svfv_prospekt_20130403.pdf Männliche Bezeichnungen gelten auch für Frauen.
|